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3. Urheberrechtsschutz 7. Entstehung und Ende des Schutzes 8. Übertragung des Urheberrechts 9. Inhalt des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte 10. Schutzausnahmen 11. Verwaltung der Urheber- und der verwandten Schutzrechte
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Die 11 Empfehlungen im Überblick |
Neues Medium - neue Fragen ans Recht Anhang 1
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Die Informationsgesellschaft und ihre neuen Kommunikationsmittel wie Datenautobahnen oder auch Multimedia stellen bezüglich des Urheberrechtsschutzes eine Reihe rechtlicher Fragen. Eine davon ist sicherlich diejenige, ob der gegenwärtige Schutz ausreicht, um die Verwendung von Werken der Literatur und Kunst sowie von nachbarrechtlich geschützten Leistungen (vgl. hinten Ziff. 4) in diesem neuen Umfeld zu kontrollieren. Offen ist aber auch noch, wie sich diese Rechte anwenden und durchsetzen lassen, ohne dass dabei der Informations- und Dokumentationsfluss allzusehr eingeschränkt wird. Da die Datenautobahnen ein grenzüberschreitendes Phänomen darstellen, stellen sich sowohl auf nationaler wie auf internationaler Ebene ähnliche Fragen und daher sind auch gegenwärtig die verschiedensten Gremien daran, zu prüfen, ob und allenfalls welche Massnahmen zu ergreifen sind, damit urheberrechtlich geschützte Werke und die durch die verwandten Schutzrechte geschützten Leistungen im Rahmen der neuen technischen Möglichkeiten der erforderliche Schutz gewährt werden kann und gleichzeitig auch die berechtigten Bedürfnisse der Nutzer berücksichtigt werden können. Es sei hier nur kurz auf die aktuellen Bestrebungen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (OMPI) hingewiesen, mit einem Zusatzprotokoll zu einer weltweiten Urheberrechtskonvention (Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst; vgl. hinten Ziff. 6) die im Zusammenhang mit den neuen technischen Möglichkeiten aufgetauchten Rechtsfragen aus urheber-rechtlicher Sicht in den Griff zu bekommen. Auch in der EU (mit dem Grünbuch über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft), den USA (Intellectual Property and the National Information Highway) oder in Frankreich (Industries culturelles et nouvelles techniques) sowie in weiteren Staaten sind entsprechende Berichte erschienen. In der Schweiz ist gegenwärtig insbesondere die Schweizerische Vereinigung für Urheber- und Medienrecht (SVUM) daran, ein umfassendes Werk über den 'Information Highway' herauszugeben. Diese Arbeit wird über das Urheber-recht hinausgehen und auch andere Rechtsgebiete (wie Kommunikationsrecht, Datenschutz, Strafrecht, Rechtsstellung des Access Providers, zivilrechtliche Haftung usw.) abdecken und ebenfalls einige interdisziplinäre Beiträge (technische und praktische Seite des Information Highway) enthalten. Im folgenden geht es darum zu prüfen, inwieweit über Datenautobahnen
(wie das Internet) überhaupt urheberrechtlich geschützte Inhalte
angeboten werden und welche Probleme aus urheberrechtlicher Sicht
sich daraus ergeben können. Da gegenwärtig noch vieles im Fluss
ist und man sich in diesem Bereich noch auf unsicherem rechtlichen
Boden befindet, erhebt dieses Papier nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. In der Schweiz wird das Urheberrecht durch das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) vom 9. Oktober 1992 geregelt. Der Schutz dieses Gesetzes gilt nach Artikel 1 URG für
Obwohl das URG ein relativ junges Gesetz ist, sind bei dessen Erlass die neuesten technologischen Herausforderungen wie etwa Datenautobahnen oder Multimedia noch kaum bekannt gewesen und daher auch unberücksichtigt geblieben. Im weiteren gelten auch die internationalen Abkommen auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, denen die Schweiz angehört (vgl. hinten Ziff. 6). 3.1. Werke der Literatur und Kunst Urheberrechtsschutz geniessen Werke der Literatur und Kunst (Art. 2 Abs. 2 URG) wie etwa:
Die obgenannten Werke sind aber nur urheberrechtlich geschützt (Art. 2 Abs. 1 URG), falls sie
Der Urheberrechtsschutz umfasst auch Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern die obigen Schutzvoraussetzungen erfüllt sind. Es kommt somit nicht auf den Aufwand oder die finanziellen Mittel zur Schaffung eines Werkes an. Im Einzelfall obliegt es indessen den ordentlichen Gerichten verbindlich festzustellen, ob die Schutzvor-aussetzungen erfüllt sind. Es ist offensichtlich, dass auf Datenautobahnen urheber-rechtlich geschützte Inhalte (wie Filme, Fotos, Texte, Musik usw.) angeboten, weiterverbreitet, gespeichert, verändert und auch anderswie genutzt werden. 3.3. Werke zweiter Hand und Sammelwerke Ein Werk zweiter Hand (Art. 3 URG) liegt vor, falls ein bereits vorhandenes Werk (ursprüngliches Werk) so bearbeitet wird, dass sein individueller Charakter erkennbar bleibt. Das Gesetz nennt als Beispiele Übersetzungen oder audiovisuelle Bearbeitungen. Aber auch jede andere Bearbeitung eines schon bestehenden Werkes kann zu einem Werk zweiter Hand führen. Obwohl auch Werke zweiter Hand denselben Schutz wie die ursprünglichen Werke geniessen, bleibt in diesen Fällen das Recht der am ursprünglichen Werk Berechtigten (Urheber bzw. Rechtsinhaber) vorbehalten; Werke zweiter Hand dürfen somit nur mit deren Zustimmung an die Öffentlichkeit gebracht werden. Da es ohne weiteres möglich ist, auf Datenautobahnen eingespeiste Werke herunterzuladen, zu speichern und zu bearbeiten, kommt dieser Bestimmung besondere Bedeutung zu. Sammlungen (Art. 4 URG) sind geschützt, sofern es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt. Der Schutz besteht unabhängig davon, ob die einzelnen Bestandteile urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Damit ist klar, dass auch eine Datenbank als solche urheberrechtlichen Schutz geniessen kann, ohne dass die einzelnen Elemente geschützt sein müssen. Auch diese Bestimmung ist in diesem Zusammenhang wesentlich, ist es doch eine der wichtigen Funktionen des Internet, den Zugriff auf verschiedenste Datenbanken (Bibliographische Datenbanken, Faktendaten-banken, Volltextdatenbanken, numerische Datenbanken, Textdatenbanken usw.) zu ermöglichen. Ein Werk kann auch von mehreren Personen gemeinsam geschaffen werden. Dies ist gerade bei Filmen oder auch Computerprogrammen die Regel. Das Gesetz spricht hier von Miturheberschaft und gesteht den Beteiligten gemeinsam das Urheberrecht zu (Art. 7 URG). Ein solches Werk darf somit nur mit Zustimmung aller Miturheber verwendet werden, was natürlich die Einholung der entsprechenden Rechte besonders erschwert. Allerdings befinden sich diese Rechte vielfach gebündelt bei einem Rechtsinhaber (z.B. Produzent, Arbeitgeber oder Auftraggeber), der sich die entsprechenden Rechte durch einen Vertrag hat abtreten lassen. Das URG (Art. 17) überlässt im übrigen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse an einem Computerprogramm von Gesetzes wegen dem Arbeitgeber. Nach schweizerischem Recht (Art. 5 URG) geniessen Gesetze, Verordnungen,
andere amtliche Erlasse, Entscheidungen, Protokolle und Berichte
von Behörden und öffentlichen Verwaltungen, Zahlungsmittel sowie
amtliche oder gesetzlich geforderte Sammlungen (wie die Amtliche
oder die Systematische Gesetzessammlung des Bundes) und Übersetzungen
solcher Werke keinen Schutz. Deren Benützung ist somit aus urheberrechtlicher
Sicht uneingeschränkt möglich. Frei ist natürlich auch die Benutzung
von Werken, bei denen die Schutzfrist abgelaufen ist (vgl. hinten
Ziff. 7.1.2). 4. Geschützte Leistungen (verwandte Schutzrechte) Neben den Urhebern von Werken der Literatur und Kunst schützt das Urheberrechtsgesetz unter dem Titel verwandte Schutzrechte auch:
In der Schweiz sind Werke unabhängig von der Staatsbürgerschaft
des Urhebers bzw. vom Ort der Veröffentlichung oder der Herausgabe
geschützt. Der gleiche Grundsatz gilt für die Berechtigten aus
den verwandten Schutzrechten. Im Bereich der internationalen Beziehungen sind in erster Linie
die bereits erwähnte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken
der Literatur und Kunst (RBUe; über 100 Mitgliedstaaten) und das
Welturheberrechts-abkommen (WUA; ebenfalls ca. 100 Mitgliedstaaten)
zu erwähnen. Beide Abkommen sehen die Inländerbehandlung vor und
gewährleisten einen Mindestschutz, wobei allerdings das Schutzniveau
unterschiedlich hoch ist Das wichtigste internationale Abkommen
für die verwandten Schutzrechte ist das Abkommen über den Schutz
der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der
Sendeunternehmen (Rom-Abkommen; ca. 50 Mitgliedstaaten). Die Schweiz
gehört allen drei Abkommen an. 7. Entstehung und Ende des Schutzes 7.1.1. Entstehung des Schutzes Sowohl in der Schweiz als auch in allen übrigen Mitgliedstaaten der Berner Übereinkunft sind zur Erlangung des Urheberrechtsschutzes keine Formalitäten zu erfüllen, wie etwa die Hinterlegung oder Registrierung des Werkes oder das Anbringen irgend eines Vermerkes auf den Werkexemplaren bzw. das Erscheinen eines entsprechenden Hinweises auf dem Bildschirm beim Abrufen des Wer-kes aus einer Datenbank. Der gesetzliche Schutz tritt ohne weiteres mit der Schaffung des Werkes durch eine natürliche Person ein (vgl. hinten Ziff. 8). Die ausschliesslich dem Welturheberrechtsabkommen - nicht aber der Berner Übereinkunft - angehörenden Staaten sind allerdings befugt, den Urheberrechtsschutz von der Anbringung des Kennzeichens " mit dem Namen des Urheberrechtsinhabers und der Jahreszahl der ersten Veröffentlichung an einer gut sichtbaren Stelle jedes Werkexemplares abhängig zu machen. Die Erfüllung weiterer Formalitäten kann aber auch hier nicht gefordert werden. In der Schweiz ist ein solcher Hinweis nicht erforderlich und ein Urheberrecht kann auch ohne ihn geltend gemacht und durchgesetzt werden. 7.1.2. Ende der Schutzdauer Der Urheberrechtsschutz erlischt in der Schweiz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (Art. 29 URG) (Nach der Berner Übereinkunft sind Werke mindestens bis 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Somit kann die Einspeisung eines Werkes auf eine Datenautobahn in einem Land mit niedriger Schutzfrist durchaus gesetzeskonform sind, das Kopieren in der Schweiz aber unter den Verbotsanspruch des Urhebers fallen, da das Werk hier aufgrund der Inländerbehandlung noch geschützt ist). Für Computerprogramme gilt eine Schutzdauer von 50 Jahren, welche ebenfalls mit dem Tod des Urhebers zu laufen beginnt. Haben mehrere Personen bei der Schaffung eines Werkes mitgewirkt, so beginnt die Schutzfrist nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person zu laufen (Art. 30 URG); für anonyme oder pseudonyme Werke mit der Veröffentlichung des Werkes (Art. 31). Bei audiovisuellen Werken (Filmen) ist für die Berechnung der Schutzdauer der Tod des Regisseurs massgebend (Art. 30 Abs. 3 URG). Der Schutz der verwandten Schutzrechte ist ebenfalls formlos und
die Schutzdauer beginnt mit der Darbietung des Werks durch den
ausübenden Künstler, mit der Herstellung des Ton- oder Tonbildträgers
oder mit der Ausstrahlung der Sendung und dauert ab diesem Zeitpunkt
50 Jahre (Art. 39 URG). Das Rom-Abkommen sieht eine Mindestschutzdauer
von 20 Jahren vor. 8. Übertragung des Urheberrechts Urheber ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat (Art. 6 URG). Diese ist auch originärer Rechtsinhaber. Juristische Personen (Unternehmen) können Urheberrechte somit nur vertraglich erwerben. Die Übertragung eines im Urheberrecht enthaltenen Rechts (vgl. hinten Ziff. 9.1) schliesst die Übertragung anderer Teilrechte nicht in sich, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart worden ist. Insbesondere gilt in diesem Falle die Übertragung des Wiedergaberechts nur für die unveränderte Wiedergabe. Die Übertragung der Urheberrechte ist formfrei (Art. 16 URG). Selbstverständlich ist es einem Urheber auch möglich, auf seine Rechte zu verzichten. In diesem Fall dürfen die Werke im Rahmen des Verzichts frei gebraucht werden. Ein solcher Verzicht muss allerdings in der Regel ausdrücklich vermerkt sein. Ohne entsprechenden Vermerk ist davon auszugehen, dass der Urheber seine Rechte wahrnehmen will (Zur Frage, ob allenfalls mit der Einspeisung eines Werkes auf eine Datenautobahn durch den Urheber selbst auf die Geltendmachung gewisser Rechte verzichtet wird, vgl. hinten Ziff. 9.1). Neben der Übertragung von Rechten ist es auch möglich, mittels
eines Lizenzvertrages entsprechende Verwendungsbefugnisse einzuräumen. 9. Inhalt des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte Der Urheber hat zunächst das Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk erstmals veröffentlicht werden soll (Art. 9 Abs. 2 URG). Eine Veröffentlichung liegt vor, wenn das Werk zum ersten Mal rechtmässig einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht wird. Der Urheber hat somit das alleinige Recht, sein unveröffentlichtes Werk erstmals auf eine Datenautobahn einzuschleusen. Mit der erstmaligen Veröffentlichung gilt dieses Recht als konsumiert. Von Bedeutung für die Verwendung eines Werkes auf einer Datenautobahn sind aber auch die weiteren Rechte, welche der Urheber an einem Werk hat. Dabei gilt als Grundsatz (Generalklausel), dass ihm das ausschliessliche Recht zusteht, zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet werden darf (Art. 10 Abs. 1 URG) Der Gesetzgeber hat diese offene und nicht abschliessende Formulierung gewählt, damit auch künftige, zur Zeit der Gesetzgebung noch nicht bekannte Nutzungsformen eingeschlossen sind. Damit erfasst aber das geltende URG auch die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf den Datenautobahnen. Zu den besonders erwähnten Verwendungsarten gehören unter anderem:
Ausübende Künstler haben grundsätzlich gegenüber dem Urheberrecht
parallele Rechte, d.h. sie haben das Recht, ihre Darbietung wahrnehmbar
zu machen. Daneben haben sie aber auch das Sende- und Weitersenderecht,
das Aufnahme- und Vervielfältigungsrecht sowie das Verbreitungsrecht
(Art. 33 URG). Es gilt allerdings zu beachten, dass sie - im Gegensatz
zu den Urhebern - nicht den Schutz einer Generalklausel haben,
die ihnen ein allgemeines ausschliessliches Recht einräumt. Bei
der Verwendung im Handel erhältlicher Ton- oder Tonbildträger
zum Zwecke der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs
oder der Aufführung haben sie Anspruch auf eine Vergütung (Art.
35 URG). Die folgenden für die Datenautobahnen relevanten Schutzausnahmen erlauben ausnahmsweise den Gebrauch urheberrechtlich geschützter Werke durch den Informationsnachfrager. Das ausschliessliche Recht des Urhebers wird durch diese Bestimmungen somit eingeschränkt. Der Access Provider kann diese Schutzausnahmen für sich nicht beanspruchen, da er ja nicht eigentlicher Nutzer von urheberrechtlich geschützten Werken, sondern vielmehr ein Vermittler ist. Das URG erlaubt die Verwendung veröffentlichter Werke zum Eigengebrauch (Art. 19 URG). Darunter fällt beispielsweise nebst der Werkverwendung im persönlichen Bereich d.h. unter Verwandten und Freunden (Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG) auch jede Werkverwendung des Lehrers für den Unterricht in der Klasse (Art. 19 Abs. 1 Bst. b URG) sowie das auszugsweise Vervielfältigen von Werken in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation (Art. 19 Abs. 1 Bst. c URG). Während sich die Bst. a und b auf jegliche Arten der Werkverwendung beziehen, gilt Bst. c nur für das Vervielfältigen. Das Abrufen eines Werkes oder auch das Weiterleiten über das Internet an einen Freund (unter der Voraussetzung, dass ein Dritter keinen Zugriff hat) sowie die Herstellung digitaler Kopien sind somit im oben erwähnten persönlichen Rahmen erlaubt. Im Rahmen dieser privaten Nutzung ist somit auch das 'downloading' von on line verfügbaren Daten (mit Ausnahme einer allfälligen Vergütung für das Trägermaterial) frei. In den Fällen der erlaubten Vervielfältigung geschützter Werke nach Bst. b und c steht den Rechtsinhabern ein Vergütungsanspruch zu, der ausschliesslich von den zuständigen Verwertungsgesellschaften (vgl. Ziff. 11.1) geltend zu machen ist. Wie dieser Vergütungsanspruch bei der Verwendung von Wer-ken auf der Datenautobahn wahrzunehmen ist, ist noch nicht gelöst. Im Ausland wurde deshalb gar vorgeschlagen, den Eigengebrauch für digitale Verwendungsarten nicht mehr zuzulassen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung von im Handel erhältlicher Werkexemplare nur für den privaten Kreis (Verwandte und Freunde) zulässig ist (Art. 19 Abs. 3 URG). Für Schulzwecke oder für die interne Information oder Dokumentation eines Unternehmens dürfen somit nicht ganze Werke aus Datenbanken kopiert werden. Computerprogramme dürfen auch für den Eigengebrauch nicht kopiert werden (Art. 19 Abs. 4 URG), sondern vom rechtmässigen Benutzer nur insoweit verwendet als dies für den bestimmungsgemässen Gebrauch des Programms, zu dem das Laden, Anzeigen, Übertragen oder Speichern gehören, notwendig ist. Allerdings erlaubt das URG die Entschlüsselung des Programmcodes, sofern dies zur Herstellung der Interoperabilität, d.h. zur Verknüpfung mit einem anderen unabhängig geschaffenen Programm erforderlich ist. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass diese Informationen nicht ohne weiteres zugänglich sind und die normale Auswertung des Programmes nicht beeinträchtigt wird (Art. 21 URG i.V.m. Art. 17 URV). Es ist erlaubt, ein veröffentlichtes Werk in einem eigenen Werk zu zitieren, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang durch diesen Zweck gerechtfertigt ist. Das Zitat ist als solches zu kennzeichnen und die Quelle ist deutlich anzugeben (Art. 25 URG). 10.4. Berichterstattung über aktuelle Ereignisse Zum Zwecke der Information dürfen über aktuelle Fragen kurze Ausschnitte
aus Presseartikeln sowie aus Radio- und Fernsehberichten vervielfältigt
oder weiterverbreitet werden; der Ausschnitt und die Quelle sind
anzugeben (Art. 28 URG). 11. Verwaltung der Urheber- und der verwandten Schutzrechte 11.1. Die Regelung der kollektiven Verwertung Zur gegenwärtigen Situation ist festzuhalten, dass nach Art. 40 Abs. 1 URG nur einzelne Verwertungsbereiche der Bundesaufsicht unterliegen. So können beispielsweise die Vergütungsansprüche im Bereich der Massennutzungen (z.B. Kopieren zum Eigengebrauch, Vermieten von Werk-exemplaren, Verwendung von Ton- und Tonbild-trägern zu Aufführungs- und Sendezwecken) nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Bis heute gibt es fünf solcher Gesellschaften in der Schweiz (SUISA für Werke der Musik; SUISSIMAGE für visuelle und audiovisuelle Werke; PROLITTERIS für Werke der Literatur, der Fotografie und der bildenden Kunst; Société suisse des auteurs für wort- und musikdramatische Rechte sowie SWISSPERFORM für die verwandten Schutzrechte. Dagegen ist die persönliche Verwertung ausschliesslicher Rechte durch den Urheber nicht der Bundesaufsicht unterstellt. Im Hinblick auf die Datenautobahnen lässt sich gegenwärtig noch nicht abschliessend feststellen, welche Nutzungen unter die Bundesaufsicht fallen und welche nicht. Da aber der Urheber die Verwendung seines Werkes auf dem Internet kaum kontrollieren kann, dürfte in vielen Fällen eine zentrale Verwaltung der Rechte sowohl zugunsten der Urheber wie auch der Nutzer sein. Die Verwertungsgesellschaften sind deshalb bemüht, sich bereits jetzt möglichst viele Rechte im Zusammenhang mit diesen neuen Nutzungsformen im Rahmen ihrer Verträge mit den Urhebern abtreten zu lassen. Es liegt allerdings an den Urhebern zu entscheiden, ob sie auch das für Internet und Multimedia wesentliche Bearbeitungsrecht einräumen wollen. In der Schweiz werden aber nicht nur inländische Werke und Darbietungen genutzt. Deshalb lassen sich die schweizerischen Verwertungsgesellschaften mittels Gegenseitigkeitsverträgen mit ähnlichen Organisationen im Ausland die Befugnis einräumen, die Rechte ausländischer Urheber und Rechtsinhaber in der Schweiz wahrzunehmen. Ziel dieser Verträge ist es, den Nutzern ein möglichst vollständiges und weltweites Repertoire anbieten zu können. Während dieses Ziel von der SUISA in ihrem Bereich (Werke der Musik) nahezu erreicht wird, gibt es bei den restlichen Gesellschaften noch teilweise erhebliche Lücken. Bereits wurde auch die Einführung einer gesetzlichen Lizenz für
Werke in digitalisierter Form vorgeschlagen. Dies würde bedeuten,
dass der Rechtsinhaber die Verwendung seines Werkes im Internet
nicht mehr verbieten könnte. Allerdings würde ihm ein entsprechender
Vergütungsanspruch verbleiben. Dies könnte letztlich zu einem
sogenannten 'pay per use'-System führen, was für den Nutzer -
im Gegensatz zu Pauschalabgaben - den Vorteil hätte, dass er nur
für das bezahlen muss, was er effektiv nutzt. Wer ohne Bewilligung der Berechtigten und ohne dass er sich auf
eine Ausnahmeregelung stützen kann, Urheberrechte oder verwandte
Schutzrechte nutzt, kann zivil- oder strafrechtlich belangt werden
(Art. 61ff. URG). Auf zivilrechtlicher Ebene steht dem Urheber
bzw. dem Rechtsinhaber ein umfangreiches zivilrechtliches Schutzinstrumentarium
(Feststellungs- und Leistungsklage, vorsorgliche Massnahmen und
Veröffentlichung des Urteils) zur Verfügung. Nebst einem Benutzungsverbot
kann hier für die bereits erfolgte Nutzung auch Schadenersatz
verlangt werden. Strafrechtlich gesehen handelt es sich bei Urheberrechtsverletzungen
beziehungsweise bei der Missachtung von verwandten Schutzrechten
um Vorsatzdelikte, die grundsätzlich auf Antrag zu verfolgen sind.
Die Strafbestimmungen sehen in diesem Fall Gefängnis bis zu einem
Jahr oder Busse bis zu 40'000 Franken vor. Bei gewerbsmässigem
Vorgehen sind sie von Amtes wegen zu verfolgen (Art. 63 bzw. 69
URG) und es droht eine Gefängnisstrafe bis zu 3 Jahren und eine
Busse bis zu 100'000 Franken. Es ist wohl kaum zu bestreiten, dass heutzutage über das Internet vielfach geschützte Werke ohne Beachtung der Urheberrechte und der verwandten Schutzrechte genutzt werden. Gründe hierfür mögen sein, dass es einerseits für die Informationsanbieter äusserst schwierig ist, die Rechte für die weltweite On-line-Verbreitung geschützter Werke und Leistungen zu erwerben, andererseits ist es aber auch dem Rechtsinhaber - mindestens solange ihm die hiezu nötigen technischen Hilfsmittel fehlen - nicht möglich, die Verwendung seiner Werke auf dem Internet zu kontrollieren. Es gilt daher, mit geeigneten Massnahmen der Auffassung entgegenzuwirken, dass im Internet angebotene Werke gemeinfrei sind und somit von jedermann ohne entsprechende Einwilligung oder Entschädigung verwendet oder gar verändert werden dürfen. Dies gilt umsomehr als mit dem geltenden Urheberrechtsgesetz ein
geeignetes Instrumentarium zur Verfügung steht, um die Rechte
der Urheber und weiterer Rechtsinhaber auch in diesem veränderten
Umfeld zu gewährleisten. |