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Datenautobahnen aus der Sicht
des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte

Inhalts-
verzeichnis

1. Vorbemerkungen

2. Gesetzliche Grundlage

3. Urheberrechtsschutz
3.1. Werke der Literatur und Kunst
3.2. Schutzvoraussetzungen
3.3. Werke zweiter Hand und Sammelwerke
3.4. Das Kollektivwerk
3.5. Nicht geschützte Werke

4. Geschützte Leistungen

5. Geltungsbereich

6. Internationale Abkommen

7. Entstehung und Ende des Schutzes
7.1. Urheberrecht
7.2. Verwandte Schutzrechte

8. Übertragung des Urheberrechts

9. Inhalt des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte
9.1. Urheberrecht
9.2 Verwandte Schutzrechte

10. Schutzausnahmen
10.1. Eigengebrauch
10.2. Computerprogramme
10.3. Zitatrecht
10.4. Berichterstattung über aktuelle Ereignisse

11. Verwaltung der Urheber- und der verwandten Schutzrechte

12. Rechtsschutz

13. Schlussfolgerungen

 

Die 11 Empfehlungen im Überblick

Neues Medium - neue Fragen ans Recht
Bericht einer interdepartementalen Arbeitsgruppe
zu strafrechtlichen, datenschutzrechtlichen
und urheberrechtlichen Fragen rund um Internet

Anhang 1
Stellungnahme des Eidg. Datenschutzbeauftragten zu datenschutzrechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit Internet stellen.

 

1. Vorbemerkungen

Die Informationsgesellschaft und ihre neuen Kommunikationsmittel wie Datenautobahnen oder auch Multimedia stellen bezüglich des Urheberrechtsschutzes eine Reihe rechtlicher Fragen. Eine davon ist sicherlich diejenige, ob der gegenwärtige Schutz ausreicht, um die Verwendung von Werken der Literatur und Kunst sowie von nachbarrechtlich geschützten Leistungen (vgl. hinten Ziff. 4) in diesem neuen Umfeld zu kontrollieren. Offen ist aber auch noch, wie sich diese Rechte anwenden und durchsetzen lassen, ohne dass dabei der Informations- und Dokumentationsfluss allzusehr eingeschränkt wird.

Da die Datenautobahnen ein grenzüberschreitendes Phänomen darstellen, stellen sich sowohl auf nationaler wie auf internationaler Ebene ähnliche Fragen und daher sind auch gegenwärtig die verschiedensten Gremien daran, zu prüfen, ob und allenfalls welche Massnahmen zu ergreifen sind, damit urheberrechtlich geschützte Werke und die durch die verwandten Schutzrechte geschützten Leistungen im Rahmen der neuen technischen Möglichkeiten der erforderliche Schutz gewährt werden kann und gleichzeitig auch die berechtigten Bedürfnisse der Nutzer berücksichtigt werden können. Es sei hier nur kurz auf die aktuellen Bestrebungen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (OMPI) hingewiesen, mit einem Zusatzprotokoll zu einer weltweiten Urheberrechtskonvention (Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst; vgl. hinten Ziff. 6) die im Zusammenhang mit den neuen technischen Möglichkeiten aufgetauchten Rechtsfragen aus urheber-rechtlicher Sicht in den Griff zu bekommen. Auch in der EU (mit dem Grünbuch über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft), den USA (Intellectual Property and the National Information Highway) oder in Frankreich (Industries culturelles et nouvelles techniques) sowie in weiteren Staaten sind entsprechende Berichte erschienen.

In der Schweiz ist gegenwärtig insbesondere die Schweizerische Vereinigung für Urheber- und Medienrecht (SVUM) daran, ein umfassendes Werk über den 'Information Highway' herauszugeben. Diese Arbeit wird über das Urheber-recht hinausgehen und auch andere Rechtsgebiete (wie Kommunikationsrecht, Datenschutz, Strafrecht, Rechtsstellung des Access Providers, zivilrechtliche Haftung usw.) abdecken und ebenfalls einige interdisziplinäre Beiträge (technische und praktische Seite des Information Highway) enthalten.

Im folgenden geht es darum zu prüfen, inwieweit über Datenautobahnen (wie das Internet) überhaupt urheberrechtlich geschützte Inhalte angeboten werden und welche Probleme aus urheberrechtlicher Sicht sich daraus ergeben können. Da gegenwärtig noch vieles im Fluss ist und man sich in diesem Bereich noch auf unsicherem rechtlichen Boden befindet, erhebt dieses Papier nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.


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2. Gesetzliche Grundlage

In der Schweiz wird das Urheberrecht durch das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) vom 9. Oktober 1992 geregelt. Der Schutz dieses Gesetzes gilt nach Artikel 1 URG für

  • Urheber von Werken der Literatur und Kunst (Urheberrecht);
  • ausübende Künstler, Hersteller von Ton- und Tonbildträgern sowie für Sendeunternehmen (verwandte Schutzrechte).

Obwohl das URG ein relativ junges Gesetz ist, sind bei dessen Erlass die neuesten technologischen Herausforderungen wie etwa Datenautobahnen oder Multimedia noch kaum bekannt gewesen und daher auch unberücksichtigt geblieben.

Im weiteren gelten auch die internationalen Abkommen auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, denen die Schweiz angehört (vgl. hinten Ziff. 6).

3. Urheberrechtsschutz

3.1. Werke der Literatur und Kunst

Urheberrechtsschutz geniessen Werke der Literatur und Kunst (Art. 2 Abs. 2 URG) wie etwa:

  • Texte jeglicher Art (vom Roman über die wissenschaftliche Abhandlung und den Zeitungsartikel bis hin zum Werbeprospekt);
  • Werke der Musik;
  • Werke der bildenden Kunst (wie Malerei, Bildhauerei, Graphik);
  • Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne oder Karten;
  • visuelle oder audiovisuelle Werke wie Fotografien und Filme;
  • Computerprogramme.

3.2. Schutzvoraussetzungen

Die obgenannten Werke sind aber nur urheberrechtlich geschützt (Art. 2 Abs. 1 URG), falls sie

  • zum Bereich der Literatur und Kunst gehören;
  • das Ergebnis einer geistigen Schöpfung sind und
  • einen individuellen Charakter haben; d.h. das Merkmal der Individualität bzw. der Originalität erfüllen (gemäss Bundesgericht ist dies der Fall bei 'konkreten Darstellungen, die nicht bloss Gemeingut enthalten, sondern insgesamt als Ergebnis geistigen Schaffens von individuellem Gepräge oder als Ausdruck einer neuen originellen Idee zu werten sind; Individualität oder Originalität gelten denn auch als Wesensmerkmale des urheberrechtlich geschützten Wer-kes'; BGE 113 II 196).

Der Urheberrechtsschutz umfasst auch Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern die obigen Schutzvoraussetzungen erfüllt sind. Es kommt somit nicht auf den Aufwand oder die finanziellen Mittel zur Schaffung eines Werkes an. Im Einzelfall obliegt es indessen den ordentlichen Gerichten verbindlich festzustellen, ob die Schutzvor-aussetzungen erfüllt sind.

Es ist offensichtlich, dass auf Datenautobahnen urheber-rechtlich geschützte Inhalte (wie Filme, Fotos, Texte, Musik usw.) angeboten, weiterverbreitet, gespeichert, verändert und auch anderswie genutzt werden.

3.3. Werke zweiter Hand und Sammelwerke

Ein Werk zweiter Hand (Art. 3 URG) liegt vor, falls ein bereits vorhandenes Werk (ursprüngliches Werk) so bearbeitet wird, dass sein individueller Charakter erkennbar bleibt. Das Gesetz nennt als Beispiele Übersetzungen oder audiovisuelle Bearbeitungen. Aber auch jede andere Bearbeitung eines schon bestehenden Werkes kann zu einem Werk zweiter Hand führen. Obwohl auch Werke zweiter Hand denselben Schutz wie die ursprünglichen Werke geniessen, bleibt in diesen Fällen das Recht der am ursprünglichen Werk Berechtigten (Urheber bzw. Rechtsinhaber) vorbehalten; Werke zweiter Hand dürfen somit nur mit deren Zustimmung an die Öffentlichkeit gebracht werden. Da es ohne weiteres möglich ist, auf Datenautobahnen eingespeiste Werke herunterzuladen, zu speichern und zu bearbeiten, kommt dieser Bestimmung besondere Bedeutung zu.

Sammlungen (Art. 4 URG) sind geschützt, sofern es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt. Der Schutz besteht unabhängig davon, ob die einzelnen Bestandteile urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Damit ist klar, dass auch eine Datenbank als solche urheberrechtlichen Schutz geniessen kann, ohne dass die einzelnen Elemente geschützt sein müssen. Auch diese Bestimmung ist in diesem Zusammenhang wesentlich, ist es doch eine der wichtigen Funktionen des Internet, den Zugriff auf verschiedenste Datenbanken (Bibliographische Datenbanken, Faktendaten-banken, Volltextdatenbanken, numerische Datenbanken, Textdatenbanken usw.) zu ermöglichen.

3.4. Das Kollektivwerk

Ein Werk kann auch von mehreren Personen gemeinsam geschaffen werden. Dies ist gerade bei Filmen oder auch Computerprogrammen die Regel. Das Gesetz spricht hier von Miturheberschaft und gesteht den Beteiligten gemeinsam das Urheberrecht zu (Art. 7 URG). Ein solches Werk darf somit nur mit Zustimmung aller Miturheber verwendet werden, was natürlich die Einholung der entsprechenden Rechte besonders erschwert. Allerdings befinden sich diese Rechte vielfach gebündelt bei einem Rechtsinhaber (z.B. Produzent, Arbeitgeber oder Auftraggeber), der sich die entsprechenden Rechte durch einen Vertrag hat abtreten lassen. Das URG (Art. 17) überlässt im übrigen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse an einem Computerprogramm von Gesetzes wegen dem Arbeitgeber.

3.5. Nicht geschützte Werke

Nach schweizerischem Recht (Art. 5 URG) geniessen Gesetze, Verordnungen, andere amtliche Erlasse, Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen, Zahlungsmittel sowie amtliche oder gesetzlich geforderte Sammlungen (wie die Amtliche oder die Systematische Gesetzessammlung des Bundes) und Übersetzungen solcher Werke keinen Schutz. Deren Benützung ist somit aus urheberrechtlicher Sicht uneingeschränkt möglich. Frei ist natürlich auch die Benutzung von Werken, bei denen die Schutzfrist abgelaufen ist (vgl. hinten Ziff. 7.1.2).

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4. Geschützte Leistungen (verwandte Schutzrechte)

Neben den Urhebern von Werken der Literatur und Kunst schützt das Urheberrechtsgesetz unter dem Titel verwandte Schutzrechte auch:

  • die ausübenden Künstler, d.h. Personen, die ein Werk darbieten oder an der Darbietung eines Werkes mitwirken (Art. 33 URG);
  • die Hersteller von Ton- und Tonbildträgern (Art. 35 URG) sowie
  • die Sendeunternehmen (Art. 36 URG).


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5. Geltungsbereich

In der Schweiz sind Werke unabhängig von der Staatsbürgerschaft des Urhebers bzw. vom Ort der Veröffentlichung oder der Herausgabe geschützt. Der gleiche Grundsatz gilt für die Berechtigten aus den verwandten Schutzrechten.

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6. Internationale Abkommen

Im Bereich der internationalen Beziehungen sind in erster Linie die bereits erwähnte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBUe; über 100 Mitgliedstaaten) und das Welturheberrechts-abkommen (WUA; ebenfalls ca. 100 Mitgliedstaaten) zu erwähnen. Beide Abkommen sehen die Inländerbehandlung vor und gewährleisten einen Mindestschutz, wobei allerdings das Schutzniveau unterschiedlich hoch ist Das wichtigste internationale Abkommen für die verwandten Schutzrechte ist das Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen; ca. 50 Mitgliedstaaten). Die Schweiz gehört allen drei Abkommen an.

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7. Entstehung und Ende des Schutzes

7.1. Urheberrecht

7.1.1. Entstehung des Schutzes

Sowohl in der Schweiz als auch in allen übrigen Mitgliedstaaten der Berner Übereinkunft sind zur Erlangung des Urheberrechtsschutzes keine Formalitäten zu erfüllen, wie etwa die Hinterlegung oder Registrierung des Werkes oder das Anbringen irgend eines Vermerkes auf den Werkexemplaren bzw. das Erscheinen eines entsprechenden Hinweises auf dem Bildschirm beim Abrufen des Wer-kes aus einer Datenbank. Der gesetzliche Schutz tritt ohne weiteres mit der Schaffung des Werkes durch eine natürliche Person ein (vgl. hinten Ziff. 8).

Die ausschliesslich dem Welturheberrechtsabkommen - nicht aber der Berner Übereinkunft - angehörenden Staaten sind allerdings befugt, den Urheberrechtsschutz von der Anbringung des Kennzeichens " mit dem Namen des Urheberrechtsinhabers und der Jahreszahl der ersten Veröffentlichung an einer gut sichtbaren Stelle jedes Werkexemplares abhängig zu machen. Die Erfüllung weiterer Formalitäten kann aber auch hier nicht gefordert werden. In der Schweiz ist ein solcher Hinweis nicht erforderlich und ein Urheberrecht kann auch ohne ihn geltend gemacht und durchgesetzt werden.

7.1.2. Ende der Schutzdauer

Der Urheberrechtsschutz erlischt in der Schweiz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (Art. 29 URG) (Nach der Berner Übereinkunft sind Werke mindestens bis 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Somit kann die Einspeisung eines Werkes auf eine Datenautobahn in einem Land mit niedriger Schutzfrist durchaus gesetzeskonform sind, das Kopieren in der Schweiz aber unter den Verbotsanspruch des Urhebers fallen, da das Werk hier aufgrund der Inländerbehandlung noch geschützt ist). Für Computerprogramme gilt eine Schutzdauer von 50 Jahren, welche ebenfalls mit dem Tod des Urhebers zu laufen beginnt.

Haben mehrere Personen bei der Schaffung eines Werkes mitgewirkt, so beginnt die Schutzfrist nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person zu laufen (Art. 30 URG); für anonyme oder pseudonyme Werke mit der Veröffentlichung des Werkes (Art. 31). Bei audiovisuellen Werken (Filmen) ist für die Berechnung der Schutzdauer der Tod des Regisseurs massgebend (Art. 30 Abs. 3 URG).

7.2. Verwandte Schutzrechte

Der Schutz der verwandten Schutzrechte ist ebenfalls formlos und die Schutzdauer beginnt mit der Darbietung des Werks durch den ausübenden Künstler, mit der Herstellung des Ton- oder Tonbildträgers oder mit der Ausstrahlung der Sendung und dauert ab diesem Zeitpunkt 50 Jahre (Art. 39 URG). Das Rom-Abkommen sieht eine Mindestschutzdauer von 20 Jahren vor.

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8. Übertragung des Urheberrechts

Urheber ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat (Art. 6 URG). Diese ist auch originärer Rechtsinhaber. Juristische Personen (Unternehmen) können Urheberrechte somit nur vertraglich erwerben.

Die Übertragung eines im Urheberrecht enthaltenen Rechts (vgl. hinten Ziff. 9.1) schliesst die Übertragung anderer Teilrechte nicht in sich, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart worden ist. Insbesondere gilt in diesem Falle die Übertragung des Wiedergaberechts nur für die unveränderte Wiedergabe. Die Übertragung der Urheberrechte ist formfrei (Art. 16 URG). Selbstverständlich ist es einem Urheber auch möglich, auf seine Rechte zu verzichten. In diesem Fall dürfen die Werke im Rahmen des Verzichts frei gebraucht werden. Ein solcher Verzicht muss allerdings in der Regel ausdrücklich vermerkt sein. Ohne entsprechenden Vermerk ist davon auszugehen, dass der Urheber seine Rechte wahrnehmen will (Zur Frage, ob allenfalls mit der Einspeisung eines Werkes auf eine Datenautobahn durch den Urheber selbst auf die Geltendmachung gewisser Rechte verzichtet wird, vgl. hinten Ziff. 9.1).

Neben der Übertragung von Rechten ist es auch möglich, mittels eines Lizenzvertrages entsprechende Verwendungsbefugnisse einzuräumen.

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9. Inhalt des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte

9.1. Urheberrecht

Der Urheber hat zunächst das Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk erstmals veröffentlicht werden soll (Art. 9 Abs. 2 URG). Eine Veröffentlichung liegt vor, wenn das Werk zum ersten Mal rechtmässig einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht wird. Der Urheber hat somit das alleinige Recht, sein unveröffentlichtes Werk erstmals auf eine Datenautobahn einzuschleusen. Mit der erstmaligen Veröffentlichung gilt dieses Recht als konsumiert.

Von Bedeutung für die Verwendung eines Werkes auf einer Datenautobahn sind aber auch die weiteren Rechte, welche der Urheber an einem Werk hat. Dabei gilt als Grundsatz (Generalklausel), dass ihm das ausschliessliche Recht zusteht, zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet werden darf (Art. 10 Abs. 1 URG) Der Gesetzgeber hat diese offene und nicht abschliessende Formulierung gewählt, damit auch künftige, zur Zeit der Gesetzgebung noch nicht bekannte Nutzungsformen eingeschlossen sind. Damit erfasst aber das geltende URG auch die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf den Datenautobahnen.

Zu den besonders erwähnten Verwendungsarten gehören unter anderem:

  • das Vervielfältigungsrecht (Art. 10 Abs. 2 Bst. a URG); d.h. das Recht, ein Werk durch irgend ein Verfahren zu kopieren (Herstellung von weiteren Werkexemplaren mittels Druck, Ton-, Tonbild- oder Datenträger). Gemeint ist somit zunächst die Wiedergabe auf einem dauerhaften Material. Aber es bestehen keine Zweifel, dass auch das herunterladen eines Werkes auf die Festplatte eines Computers als Vervielfältigung gilt. Eine derartige Kopie erlaubt es ebenfalls, ein Werk erneut zu verwenden, weiterzuverbreiten oder gar zu ändern. Wesentlicher Unterschied im Internet ist, dass ein Werk bzw. dessen Inhalt in digitalisierter Form übermittelt wird; dabei entsteht beim Vervielfältigen eines Werkes eine dem Original qualitativ ebenbürtige Kopie. Damit ist aber auch klar, dass das Speichern eines Werkes aus dem Internet auf den eigenen Computer, die Einspeicherung in eine Datenbank oder das Laden von einer elektronischen Bibliothek zum Vervielfältigungsrecht des Urhebers gehören, da hierbei entsprechende neue Werkexemplare entstehen.
  • das Verbreitungsrecht (Art. 10 Abs. 2 Bst. b URG) ist das Recht des Urhebers, Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonstwie in Verkehr zu bringen. Da im Internet grundsätzlich keine körperlichen Werkexemplare entstehen, sondern die Weitergabe regelmässig mit einer Vervielfältigung verbunden ist, spielt das Verbreitungsrecht nur eine untergeordnete Rolle.
  • das Recht ein Werk wahrnehmbar zu machen (Art. 10 Abs. 2 Bst. c URG). Der Urheber bzw. der Rechtsinhaber hat das ausschliessliche Recht, sein Werk anderswo (auch mit technischen Mitteln wie Daten-autobahn) wahrnehmbar zu machen. Damit hat er aber auch die Möglichkeit das individuelle Anbieten seines Films oder seiner Musik über das Internet zu verbieten. Hat der Berechtigte allerdings sein Werk selbst in das Internet eingespiesen oder wurde es mit seinem Wissen und Willen eingespiesen, besteht eine Vermutung, dass er in diesem Rahmen in die Wahrnehmbarmachung seines Werkes eingewilligt hat (vgl. dazu auch Ziff. 8).
  • das Senderecht (Art. 10 Abs. 2 Bst. d URG); d.h. das Recht, das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen zu senden. Hier stellt sich die Frage, ob das Übermitteln eines Werkes auf einer Daten-autobahn dem 'senden' gleichgesetzt werden kann. Mit dem Begriff Senden ist die gleichzeitige Übermittlung eines Werkes an eine unbeschränkte und unbestimmte Zahl von Personen gemeint. Im Internet ist zumindest das Erfordernis der Gleichzeitigkeit nicht gegeben, da hier die Werke durch die Nutzer individuell und interaktiv abgerufen werden können. Somit dürfte das Sende- wie auch das Weitersenderecht (Art. 10 Abs. 2 Bst. e URG; d.h. das Recht, gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weiterzusenden) im Rahmen der Übertragung über Internet kaum von grossem Interesse sein.
  • das Vermietrecht (Art. 13 URG): Mit Ausnahme der Computerprogramme ist es zulässig, rechtmässig erworbene Werkexemplare zu vermieten. Derjenige, der Werk-exemplare vermietet oder sonstwie gegen Entgelt zur Verfügung stellt, muss dem Urheber hiefür allerdings eine Entschädigung bezahlen. Dagegen hat der Urheber eines Computerprogrammes das ausschliessliche Recht, das Programm zu vermieten. Computerprogramme dürfen somit ohne die ausdrückliche Einwilligung des Rechtsinhabers nicht gegen Entgelt Dritten zur Verfügung gestellt werden. Das Einspeichern und Zurverfügungstellen eines Werkes auf einer Daten-autobahn fällt allerdings in der Regel nicht unter den Tatbestand des Vermietens, da nicht die Übergabe von (Original)-Werkexemplaren erfolgt.
  • das Änderungsrecht sowie das Recht zu bestimmen, ob das Werk zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand verwendet oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf (Art. 11 Abs. 1 URG). Die Interaktivität des Internets erlaubt dem Benutzer nicht bloss passives konsumieren, sondern auch selektives Auswählen und die Vornahme von Änderungen. Aber auch hier sind ihm durch das Urheberrecht klare Grenzen gesetzt, darf doch ein Werk ohne die Einwilligung des Urhebers weder geändert noch für ein Werk zweiter Hand verwendet werden oder in eine Datenbank aufgenommen werden. Das ausschliessliche Recht des Urhebers auf Wiedergabe bezieht sich sowohl auf die unveränderte als auch auf die veränderte Wiedergabe des Werkes und schliesst insbesondere auch das Bearbeitungsrecht ein. Dies gilt insbesondere auch für das 'Sampeln' verschiedener Werke wie dies etwa bei Multimedia-Produkten häufig vorkommt. Aber selbst wenn eine vertragliche oder gesetzliche Befugnis zur Änderung eines Werkes oder zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand vorliegt, kann sich der Urheber gegen jede Entstellung seines Werkes wehren, die sein Persönlichkeitsrecht verletzt (Art. 11 Abs. 2 URG).

9.2 Verwandte Schutzrechte

Ausübende Künstler haben grundsätzlich gegenüber dem Urheberrecht parallele Rechte, d.h. sie haben das Recht, ihre Darbietung wahrnehmbar zu machen. Daneben haben sie aber auch das Sende- und Weitersenderecht, das Aufnahme- und Vervielfältigungsrecht sowie das Verbreitungsrecht (Art. 33 URG). Es gilt allerdings zu beachten, dass sie - im Gegensatz zu den Urhebern - nicht den Schutz einer Generalklausel haben, die ihnen ein allgemeines ausschliessliches Recht einräumt. Bei der Verwendung im Handel erhältlicher Ton- oder Tonbildträger zum Zwecke der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs oder der Aufführung haben sie Anspruch auf eine Vergütung (Art. 35 URG).

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10. Schutzausnahmen

Die folgenden für die Datenautobahnen relevanten Schutzausnahmen erlauben ausnahmsweise den Gebrauch urheberrechtlich geschützter Werke durch den Informationsnachfrager. Das ausschliessliche Recht des Urhebers wird durch diese Bestimmungen somit eingeschränkt. Der Access Provider kann diese Schutzausnahmen für sich nicht beanspruchen, da er ja nicht eigentlicher Nutzer von urheberrechtlich geschützten Werken, sondern vielmehr ein Vermittler ist.

10.1. Eigengebrauch

Das URG erlaubt die Verwendung veröffentlichter Werke zum Eigengebrauch (Art. 19 URG). Darunter fällt beispielsweise nebst der Werkverwendung im persönlichen Bereich d.h. unter Verwandten und Freunden (Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG) auch jede Werkverwendung des Lehrers für den Unterricht in der Klasse (Art. 19 Abs. 1 Bst. b URG) sowie das auszugsweise Vervielfältigen von Werken in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation (Art. 19 Abs. 1 Bst. c URG).

Während sich die Bst. a und b auf jegliche Arten der Werkverwendung beziehen, gilt Bst. c nur für das Vervielfältigen. Das Abrufen eines Werkes oder auch das Weiterleiten über das Internet an einen Freund (unter der Voraussetzung, dass ein Dritter keinen Zugriff hat) sowie die Herstellung digitaler Kopien sind somit im oben erwähnten persönlichen Rahmen erlaubt. Im Rahmen dieser privaten Nutzung ist somit auch das 'downloading' von on line verfügbaren Daten (mit Ausnahme einer allfälligen Vergütung für das Trägermaterial) frei.

In den Fällen der erlaubten Vervielfältigung geschützter Werke nach Bst. b und c steht den Rechtsinhabern ein Vergütungsanspruch zu, der ausschliesslich von den zuständigen Verwertungsgesellschaften (vgl. Ziff. 11.1) geltend zu machen ist. Wie dieser Vergütungsanspruch bei der Verwendung von Wer-ken auf der Datenautobahn wahrzunehmen ist, ist noch nicht gelöst. Im Ausland wurde deshalb gar vorgeschlagen, den Eigengebrauch für digitale Verwendungsarten nicht mehr zuzulassen.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung von im Handel erhältlicher Werkexemplare nur für den privaten Kreis (Verwandte und Freunde) zulässig ist (Art. 19 Abs. 3 URG). Für Schulzwecke oder für die interne Information oder Dokumentation eines Unternehmens dürfen somit nicht ganze Werke aus Datenbanken kopiert werden.

10.2. Computerprogramme

Computerprogramme dürfen auch für den Eigengebrauch nicht kopiert werden (Art. 19 Abs. 4 URG), sondern vom rechtmässigen Benutzer nur insoweit verwendet als dies für den bestimmungsgemässen Gebrauch des Programms, zu dem das Laden, Anzeigen, Übertragen oder Speichern gehören, notwendig ist.

Allerdings erlaubt das URG die Entschlüsselung des Programmcodes, sofern dies zur Herstellung der Interoperabilität, d.h. zur Verknüpfung mit einem anderen unabhängig geschaffenen Programm erforderlich ist. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass diese Informationen nicht ohne weiteres zugänglich sind und die normale Auswertung des Programmes nicht beeinträchtigt wird (Art. 21 URG i.V.m. Art. 17 URV).

10.3. Zitatrecht

Es ist erlaubt, ein veröffentlichtes Werk in einem eigenen Werk zu zitieren, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang durch diesen Zweck gerechtfertigt ist. Das Zitat ist als solches zu kennzeichnen und die Quelle ist deutlich anzugeben (Art. 25 URG).

10.4. Berichterstattung über aktuelle Ereignisse

Zum Zwecke der Information dürfen über aktuelle Fragen kurze Ausschnitte aus Presseartikeln sowie aus Radio- und Fernsehberichten vervielfältigt oder weiterverbreitet werden; der Ausschnitt und die Quelle sind anzugeben (Art. 28 URG).

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11. Verwaltung der Urheber- und der verwandten Schutzrechte

11.1. Die Regelung der kollektiven Verwertung

Zur gegenwärtigen Situation ist festzuhalten, dass nach Art. 40 Abs. 1 URG nur einzelne Verwertungsbereiche der Bundesaufsicht unterliegen. So können beispielsweise die Vergütungsansprüche im Bereich der Massennutzungen (z.B. Kopieren zum Eigengebrauch, Vermieten von Werk-exemplaren, Verwendung von Ton- und Tonbild-trägern zu Aufführungs- und Sendezwecken) nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Bis heute gibt es fünf solcher Gesellschaften in der Schweiz (SUISA für Werke der Musik; SUISSIMAGE für visuelle und audiovisuelle Werke; PROLITTERIS für Werke der Literatur, der Fotografie und der bildenden Kunst; Société suisse des auteurs für wort- und musikdramatische Rechte sowie SWISSPERFORM für die verwandten Schutzrechte. Dagegen ist die persönliche Verwertung ausschliesslicher Rechte durch den Urheber nicht der Bundesaufsicht unterstellt.

Im Hinblick auf die Datenautobahnen lässt sich gegenwärtig noch nicht abschliessend feststellen, welche Nutzungen unter die Bundesaufsicht fallen und welche nicht. Da aber der Urheber die Verwendung seines Werkes auf dem Internet kaum kontrollieren kann, dürfte in vielen Fällen eine zentrale Verwaltung der Rechte sowohl zugunsten der Urheber wie auch der Nutzer sein. Die Verwertungsgesellschaften sind deshalb bemüht, sich bereits jetzt möglichst viele Rechte im Zusammenhang mit diesen neuen Nutzungsformen im Rahmen ihrer Verträge mit den Urhebern abtreten zu lassen. Es liegt allerdings an den Urhebern zu entscheiden, ob sie auch das für Internet und Multimedia wesentliche Bearbeitungsrecht einräumen wollen.

In der Schweiz werden aber nicht nur inländische Werke und Darbietungen genutzt. Deshalb lassen sich die schweizerischen Verwertungsgesellschaften mittels Gegenseitigkeitsverträgen mit ähnlichen Organisationen im Ausland die Befugnis einräumen, die Rechte ausländischer Urheber und Rechtsinhaber in der Schweiz wahrzunehmen. Ziel dieser Verträge ist es, den Nutzern ein möglichst vollständiges und weltweites Repertoire anbieten zu können. Während dieses Ziel von der SUISA in ihrem Bereich (Werke der Musik) nahezu erreicht wird, gibt es bei den restlichen Gesellschaften noch teilweise erhebliche Lücken.

Bereits wurde auch die Einführung einer gesetzlichen Lizenz für Werke in digitalisierter Form vorgeschlagen. Dies würde bedeuten, dass der Rechtsinhaber die Verwendung seines Werkes im Internet nicht mehr verbieten könnte. Allerdings würde ihm ein entsprechender Vergütungsanspruch verbleiben. Dies könnte letztlich zu einem sogenannten 'pay per use'-System führen, was für den Nutzer - im Gegensatz zu Pauschalabgaben - den Vorteil hätte, dass er nur für das bezahlen muss, was er effektiv nutzt.

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12. Rechtsschutz

Wer ohne Bewilligung der Berechtigten und ohne dass er sich auf eine Ausnahmeregelung stützen kann, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte nutzt, kann zivil- oder strafrechtlich belangt werden (Art. 61ff. URG). Auf zivilrechtlicher Ebene steht dem Urheber bzw. dem Rechtsinhaber ein umfangreiches zivilrechtliches Schutzinstrumentarium (Feststellungs- und Leistungsklage, vorsorgliche Massnahmen und Veröffentlichung des Urteils) zur Verfügung. Nebst einem Benutzungsverbot kann hier für die bereits erfolgte Nutzung auch Schadenersatz verlangt werden. Strafrechtlich gesehen handelt es sich bei Urheberrechtsverletzungen beziehungsweise bei der Missachtung von verwandten Schutzrechten um Vorsatzdelikte, die grundsätzlich auf Antrag zu verfolgen sind. Die Strafbestimmungen sehen in diesem Fall Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu 40'000 Franken vor. Bei gewerbsmässigem Vorgehen sind sie von Amtes wegen zu verfolgen (Art. 63 bzw. 69 URG) und es droht eine Gefängnisstrafe bis zu 3 Jahren und eine Busse bis zu 100'000 Franken.

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13. Schlussfolgerungen

Es ist wohl kaum zu bestreiten, dass heutzutage über das Internet vielfach geschützte Werke ohne Beachtung der Urheberrechte und der verwandten Schutzrechte genutzt werden. Gründe hierfür mögen sein, dass es einerseits für die Informationsanbieter äusserst schwierig ist, die Rechte für die weltweite On-line-Verbreitung geschützter Werke und Leistungen zu erwerben, andererseits ist es aber auch dem Rechtsinhaber - mindestens solange ihm die hiezu nötigen technischen Hilfsmittel fehlen - nicht möglich, die Verwendung seiner Werke auf dem Internet zu kontrollieren. Es gilt daher, mit geeigneten Massnahmen der Auffassung entgegenzuwirken, dass im Internet angebotene Werke gemeinfrei sind und somit von jedermann ohne entsprechende Einwilligung oder Entschädigung verwendet oder gar verändert werden dürfen.

Dies gilt umsomehr als mit dem geltenden Urheberrechtsgesetz ein geeignetes Instrumentarium zur Verfügung steht, um die Rechte der Urheber und weiterer Rechtsinhaber auch in diesem veränderten Umfeld zu gewährleisten.

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